Schul- und Hausordnung der
Gewerblichen Schule und der Magdalena-Neff-Schule

§1 Schulpflicht

§ 1.1

Alle Jugendlichen sind nach der Entlassung aus einer allgemeinbildenden Schule oder eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berufsschulpflichtig. Die Schulpflicht endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet.

§1.2  

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Dies schließt die Teilnahme an digitalen Lehr- und Lernformen ein.

§2 Versäumnisse

§2.1

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, schriftlich oder elektronisch vom Entschuldigungspflichtigen zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule, kann der oder die Entschuldigungspflichtige dazu aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

§2.2  

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen oder bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der Schulleiter schriftlich anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen, das jeweils längstens bis zum Schuljahresende gilt. Die Kosten für die Ausstellung von ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnissen sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.

§2.3

Versäumter Unterricht bzw. Unterrichtstoff ist vom Schüler selbstständig nachzuholen.

§2.4

Unentschuldigtes Fehlen wird dem Betrieb bzw. den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen sowie andere schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- und Hausordnung oder gegen die Schulbesuchsverordnung werden mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet und können zum Schulausschluss führen (Schulgesetz § 90).

§2.5

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Tests und Klassenarbeiten wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§3 Unterrichtsbefreiung und -beurlaubung

Kann die Schule aus privaten oder betrieblichen Gründen nicht besucht werden, so ist vor dem Versäumnistag rechtzeitig eine Unterrichtsbefreiung bzw. -beurlaubung zu beantragen.

§4 Unterrichtszeiten

1.07.55 – 08.40 Uhr 6b.12.15 – 13.00 Uhr 
2.08.40 – 09.25 Uhr 7.13.00 – 13.45 Uhr 
3.09.45 – 10.30 Uhr 8.13.55 – 14.40 Uhr 
4.10.30 – 11.15 Uhr 9.14.40 – 15.25 Uhr 
5.11.20 – 12.05 Uhr 10.15.35 – 16.20 Uhr 
6a.12.05 – 12.50 Uhr 11.16.20 – 17.05 Uhr

Zur besseren Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln können für den Nachmittagsunterricht unter Berücksichtigung der Mindestpausendauer von 40 Minuten (Mittagspause) individuelle Zeiten vereinbart werden.

§5 Verhalten im Schulbereich

§5.1 

Das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft erfordert von allen Schulangehörigen gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Alle sind für die Ordnung im Schulbereich mitverantwortlich. Der Schulbereich umfasst die Schulgebäude und das gesamte Schulgelände einschließlich der Parkfläche.

§5.2 

Die Gebäude und das Inventar sind schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher und fahrlässiger Beschädigung muss der Verursacher Schadenersatz leisten.

§5.3 

Außerhalb der Unterrichtszeiten stehen den Schülern der Pausenhof und die Pausenräume zur Verfügung. Der Schulbereich darf während der Unterrichtszeit und der großen Pause nicht verlassen werden.

§5.4 

Nach dem Essen in der Mensa ist das benutzte Geschirr abzuräumen und ordentlich auf den Tablettwagen zu stellen.

§5.5

Die Kurzpausen dienen nur dem Wechsel der Klassenräume und dem Aufsuchen der Toiletten.

§5.6

In der Schule sind der Genuss, Besitz und Verkauf von Alkohol und Drogen verboten. Das Besuchen des Unterrichts im berauschten Zustand ist untersagt.

5.7

Das Rauchen ist in dem gesamten Schulbereich gesetzlich verboten. 

§5.8

Im gesamten Schulbereich sind Lärmen, Rennen und Ausspucken zu unterlassen. Kaugummis sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

§5.9

Die Demonstration radikaler Gesinnungen z. B. durch Äußerungen, Kleidung, Embleme ist absolut unerwünscht.

§5.10

Die Schüler der Klassen sorgen für Ordnung und Sauberkeit in den Klassenräumen. Grundsätzlich soll Müll vermieden werden. Müll muss sorgfältig nach den gültigen Vorschriften getrennt und in die dafür vorgesehenen Behälter geworfen werden. Lehrpersonen und Schüler haben auf sinnvollen Umgang mit Energie (Licht, Heizung) zu achten. Der Ordnungsdienst ist für die Sauberkeit der Tafel und des Klassenraumes verantwortlich. Die Schüler stuhlen nach Unterrichtsschluss auf, der Ordnungsdienst schließt die Fenster, fährt den Sonnenschutz hoch und schaltet das Licht aus.

§5.11

Bei Entwendung oder Verlust von Wertgegenständen übernimmt die Schule keine Haftung.

§5.12

Fahrräder, Krafträder und PKWs dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. Für eventuellen Diebstahl oder Schäden übernimmt die Schule keine Haftung. Unnötig verursachter Lärm durch Fahrzeuge ist zu vermeiden. Die Lehrerparkplätze sind freizuhalten. Die Höchstgeschwindigkeit im Schulgelände ist aus Sicherheitsgründen auf 10 km/h beschränkt.

§6 Sonstiges

§6.1

Berufs-, Stellen- und Wohnungswechsel, Namensänderungen müssen dem Klassenlehrer und dem Sekretariat unverzüglich gemeldet werden.

§6.2

Die Benutzung von Mobiltelefonen oder digitalen Geräten ist nur in der unterrichtsfreien Zeit erlaubt. Während des Unterrichts ist die Benutzung diese Geräte nur nach ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Lehrperson erlaubt. Bei Missbrauch können diese eingezogen werden. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen sowie das Abspielen von Datenträgern mit menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten ist auf dem gesamten Schulgelände grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können Bild- und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände für schulische Zwecke von der zuständigen Lehrperson bzw. der Schulleitung erlaubt werden.

§6.3

Das Tragen und Mitführen von Waffen (auch feststehende Messer) ist verboten.

§6.4

In Werkstätten, Fachräumen, Sporthalle und für die Computernutzung gelten gesonderte Benutzungsordnungen.

§6.5

Für das Verhalten im Brandfall gilt eine besondere Ordnung.

§6.6

Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg sind der Schulleitung sofort zu melden.

§6.7

Den Anweisungen der Schulleitungen, der Lehrpersonen und der Hausmeister ist Folge zu leisten. Für alle Schüler besteht Auskunftspflicht über ihre Person gegenüber den Schulleitungen, den Lehrpersonen und den Hausmeistern. Deshalb ist der Schülerausweis an der Schule stets mitzuführen. Die Pausenaufsicht überwacht die Einhaltung der Schul- und Hausordnung. Bei Nichteinhaltung der Schul- und Hausordnung machen die Schulleiter von ihrem Hausrecht Gebrauch.

Ehingen (Donau), 01. Juli 2025

Der Schulleiter der Gewerblichen Schule
Münz

Der Schulleiter der Magdalena-Neff-Schule
Wittmann