Satzung

des Verein der Freunde und Förderer der Gewerblichen Schule Ehingen e.V.
gültige Fassung vom 28. Oktober 2010
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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- Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Gewerblichen Schule Ehingen e. V.".
- Er hat seinen Sitz in Ehingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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§ 2 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Gewerblichen Schule Ehingen mit allen ihren derzeitigen oder künftigen allgemein- und berufsbildenden Schulzweigen und Fachabteilungen, insbesondere die Förderung und laufende Verbesserung der technischen und didaktischen Unterrichtsmittel.
Außerdem soll der Verein erzieherisch wertvolle Aufgaben finanziell fördern und bedürftige Schüler in ihrer Schul- und Berufsausbildung unterstützen.
Er soll die guten Beziehungen pflegen zwischen den Eltern der Schüler, den Ausbildungsbetrieben, den Lehrern, den ehemaligen Schülern und den Freunden der Schule zum Wohle aller an der Schule Lernenden.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können werden:
Alle an dem Förderzweck Interessierten, insbesondere gewerbliche Unternehmen, Eltern, frühere Schüler der Schule, die Lehrer der Schule, Ausbildende, sowie mit der Berufsförderung und Berufsausbildung befasste Institutionen. Der Beitritt kann schriftlich oder mündlich einem Mitglied des Vorstandes (§ 5) erklärt werden und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden; über sie entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch Austritt und Ausschluss.
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Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
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Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat. Das Mitglied ist vorher zu hören.
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§ 4 Beitrag
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Zur Erreichung des Vereinszweckes wird ein Mitgliederbeitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung auf den Beginn des nächsten Geschäftsjahres festsetzt. Neben den Mitgliederbeiträgen sind die dem Verein zufließenden Spenden für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 2).
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Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
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Auf Wunsch erhält das Mitglied oder der sonstige Förderer des Vereins nach Eingang des Mitgliederbeitrages oder einer freiwilligen Spende (Geld- oder Sachspende) eine Empfangsbescheinigung, auf welcher die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit der Zuwendung bestätigt werden.
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§ 5 Organe
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 6 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem:
- ersten Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister und
- Geschäftsführer
Außerdem gehören dem Vorstand drei Beisitzer an und zwar:
- der amtierende Vorsitzende des Elternbeirates
- der Schulleiter der Gewerblichen Schule Ehingen
- der Schülersprecher der Gewerblichen Schule
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Der Vorstand, mit Ausnahme der Beisitzer, wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der erste
Vorsitzende oder der Geschäftsführer. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende oder im Falle von dessen Verhinderung
der Geschäftsführer.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Vorstandes und dem Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
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Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Geschäftsführer, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
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Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins, seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
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Über die Verwendung der Mittel bis zu einem Betrag von DM 3.000,-- entscheidet der Vorsitzende oder
der Geschäftsführer, darüber hinaus der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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Bei der Verwendung der Mittel können die Mitglieder und das Lehrerkollegium mitwirken. Diesbezügliche
Vorschläge oder Anregungen sind beim Geschäftsführer schriftlich einzureichen. Zu den Beratungen
über die Mittelverwendung sind von Fall zu Fall die zuständigen Fachlehrer mit beratender
Stimme hinzuzuziehen.
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Zur Quittierung von Zahlungen aller Art ist der Schatzmeister oder ein anderes Vorstandsmitglied berechtigt.
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§ 7 Mitgliederversammlung
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Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- Satzungsänderung des Vereins
- Auflösung des Vereins
- Bestellung von mindestens zwei Rechnungsprüfern
- Beschlussfassung über Anträge zu den Aufgaben des Vereins
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle drei Jahre, binnen eines Zeitraums von vier Monaten nach
Beendigung des Geschäftsjahres, durch den Vorsitzenden oder Geschäftsführer einzuberufen. Die Mitglieder
sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
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Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet,
wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Geschäftsführer.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
oder vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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§ 8 Verwendung der Mittel des Vereins
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Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Kassenführung und die Rechnungsführung des Vereins obliegen dem Schatzmeister nach den Weisungen des
Vorstands. Die Kassenführung ist jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer zu prüfen.
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§ 9 Satzungsänderung
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Über die Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
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§ 10 Auflösung des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung zu beschließen hat ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht
beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
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Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den Alb-Donau-Kreis zur ausschließlichen Verwendung für die
Gewerbliche Schule Ehingen. Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach
Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.
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