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Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz geben sich folgende Schul- und Hausordnung:
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| § 1 |
Schulpflicht
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| § 1.1 |
Alle Jugendlichen sind nach der Entlassung aus einer allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule
grundsätzlich bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres berufsschulpflichtig. Die Schulpflicht endet
mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Le-bensjahr vollendet.
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| § 1.2 |
Nicht mehr berufsschulpflichtige Auszubildende oder Umschüler können als freiwillige Schüler die
Schule besuchen. Die Schulordnung gilt für sie und auch für volljährige Schüler, die keine Pflichtschüler sind.
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| § 2 |
Versäumnisse
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| § 2.1 |
Bei Versäumnissen ist die Schule und ggf. der Betrieb sofort zu benachrichtigen. Erfolgt die
Entschuldigung telefonisch, per E-Mail oder mündlich, ist eine schriftliche Entschuldigung
innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Erfolgt diese schriftliche Entschuldigung nicht
fristgerecht, gilt der Schüler als unentschuldigt, auch wenn die Entschuldigung verspätet
nachgereicht wird.
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| § 2.2 |
Versäumnisse von mehr als 3 Unterrichtstagen sind durch eine ärztliche Bescheinigung zu entschuldigen.
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| § 2.3 |
Versäumter Unterricht bzw. Unterrichtstoff ist vom Schüler selbstständig nachzuholen.
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| § 2.4 |
Unentschuldigtes Fehlen wird dem Betrieb bzw. den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. Bei
krankheitsbedingten häufigen Fehlzeiten ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen sowie andere schwerwiegende Verstöße gegen die Schul-
und Hausordnung oder gegen die Schulbesuchsverordnung werden mit Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen geahndet und können zum Schulausschluss führen (Schulgesetz § 90).
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| § 2.5 |
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Tests und Klassenarbeiten wird die Note ungenügend erteilt.
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| § 3 |
Unterrichtsbefreiung und -beurlaubung
Kann die Schule aus privaten oder betrieblichen Gründen nicht besucht werden, so ist vor
dem Versäumnistag rechtzeitig eine Unterrichtsbefreiung bzw. -beurlaubung zu beantragen.
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| § 4 |
Unterrichtszeiten
| 1. |
07.55 08.40 Uhr |
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6b. |
12.15 13.00 Uhr |
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| 2. |
08.40 09.25 Uhr |
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7. |
13.00 13.45 Uhr |
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| 3. |
09.45 10.30 Uhr |
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8. |
13.55 14.40 Uhr |
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| 4. |
10.30 11.15 Uhr |
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9. |
14.40 15.25 Uhr |
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| 5. |
11.20 12.05 Uhr |
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10. |
15.35 16.20 Uhr |
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| 6a. |
12.05 12.50 Uhr |
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11. |
16.20 17.05 Uhr |
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| § 5 |
Verhalten im Schulbereich
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| § 5.1 |
Das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft erfordert von allen Schulangehörigen
gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Alle sind für die Ordnung im Schulbereich
mitverantwortlich. Der Schulbereich umfasst die Schulgebäude und das gesamte Schulgelände
einschließlich der Parkfläche.
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| § 5.2 |
Die Gebäude und das Inventar sind schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher und fahrlässiger
Beschädigung muss der Verursacher Schadenersatz leisten.
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| § 5.3 |
Außerhalb der Unterrichtszeiten stehen den Schülern der Pausenhof und die Pausenräume zur
Verfügung. Der Schulbereich darf während der Unterrichtszeit und der großen Pause nicht
verlassen werden.
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| § 5.4 |
Die Kurzpausen dienen nur dem Wechsel der Klassenräume und dem Aufsuchen der Toiletten.
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| § 5.5 |
In der Schule sind der Genuss, Besitz und Verkauf von Alkohol und Drogen verboten.
Das Besuchen des Unterrichts im berauschten Zustand ist untersagt.
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| § 5.6 |
Das Rauchen ist in dem gesamten Schulbereich gesetzlich verboten. Den volljährigen Schülern
stehen Raucherzonen auf dem Schulgelände zur Verfügung. Dort ist für die Volljährigen
ausnahmsweise das Rauchen gestattet.
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| § 5.7 |
Im gesamten Schulbereich sind Lärmen, Rennen und Ausspucken zu unterlassen. Kaugummis sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
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| § 5.8 |
Die Demonstration radikaler Gesinnungen z. B. durch Äußerungen, Kleidung, Embleme ist absolut unerwünscht.
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| § 5.9 |
Schüler und Schülerinnen der Klasse sorgen für Ordnung und Sauberkeit in den Klassenräumen.
Grundsätzlich soll Müll vermieden werden. Müll muss sorgfältig nach den gültigen Vor-schriften
getrennt und in die dafür vorgesehenen Behälter geworfen werden. Lehrer/innen und Schüler/innen
haben auf sinnvollen Umgang mit Energie (Licht, Heizung) zu achten. Der Ord-nungsdienst ist für
die Sauberkeit der Tafel und des Klassenraumes verantwortlich. Die Schü-ler/innen stuhlen nach
Unterrichtsschluss auf, der Ordnungsdienst schließt die Fenster, fährt den Sonnenschutz hoch
und schaltet das Licht aus.
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| § 5.10 |
Bei Entwendung oder Verlust von Wertgegenständen übernimmt die Schule keine Haftung.
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| § 5.11 |
Fahrräder, Krafträder und PKWs dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt
werden. Für eventuellen Diebstahl oder Schäden übernimmt die Schule keine Haftung.
Unnötig verursachter Lärm durch Fahrzeuge ist zu vermeiden. Die Lehrerparkplätze sind
freizuhalten. Die Höchstgeschwindigkeit im Schulgelände ist aus Sicherheitsgründen
auf 10 km/h beschränkt.
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| § 6 |
Sonstiges
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| § 6.1 |
Berufs-, Stellen- und Wohnungswechsel, Namensänderungen müssen dem Klassenlehrer und dem Sekretariat
unverzüglich gemeldet werden.
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| § 6.2 |
Die Benutzung von Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten (wie z. B. MP3 Player) ist nur in der
unterrichtsfreien Zeit erlaubt. Während des Unterrichts sind diese Gegenstände auszuschalten.
Bei Missbrauch können diese eingezogen werden. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen sowie
das Abspielen von Datenträgern mit menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden
Inhalten ist auf dem gesamten Schulgelände grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können Bild-
und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände für schulische Zwecke von der zuständigen Lehrkraft bzw.
der Schulleitung erlaubt werden.
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| § 6.3 |
Das Tragen und Mitführen von Waffen (auch feststehende Messer) ist verboten.
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| § 6.4 |
In Werkstätten, Fachräumen, Sporthalle und für die Computernutzung gelten gesonderte Benutzungsordnungen.
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| § 6.5 |
Für das Verhalten im Brandfall gilt eine besondere Ordnung.
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| § 6.6 |
Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg sind der Schulleitung sofort zu melden.
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| § 6.7 |
Den Anweisungen der Schulleitungen, der Lehrkräfte und der Hausmeister ist Folge zu leisten.
Für alle Schülerinnen und Schüler besteht Auskunftspflicht über ihre Person gegenüber den
Schulleitungen, den Lehrkräften und den Hausmeistern. Die Pausenaufsicht überwacht die
Einhaltung der Schul- und Hausordnung. Bei Nichteinhaltung der Schul- und Hausordnung machen
die Schulleiter von ihrem Hausrecht Gebrauch.
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